AGB

Gültig ab 01.11.2010

Durch die Unterschrift des Kunden auf dem Anmeldeformular bzw. durch die Teilnahme am Flugbetrieb auf dem Verkehrslandeplatz Burg Feuerstein werden die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Fränkischen Fliegerschule Feuerstein e.V. (FFF) durch den Kunden als verbindlich anerkannt.
1 ANMELDUNG:
Anmeldungen müssen auf dem Anmeldeformular der Schule erfolgen. Ein Vertrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch die FFF zustande. Bei persönlicher Anmeldung kommt der Vertrag durch Annahme der Anmeldung zustande.
2 ANZAHLUNG/VORAUSZAHLUNG:
Nach schriftlicher Bestätigung durch die FFF ist pro Lehrgang eine Anzahlung von EUR 300,- innerhalb von 14 Tagen zu überweisen. Bei Lehrgangsbeginn muss mindestens 1/3 des Gesamtpreises angezahlt worden sein, beim Anfängerlehrgang Segelflug die Gesamtsumme. Alle Anzahlungen werden mit den tatsächlich entstandenen Flug- und Grundgebühren verrechnet! Restbeträge sind spätestens bei Abreise zu zahlen. Für Teilnahme am Flugbetrieb (kein Lehrgang) ist pro gebuchte Woche eine Anzahlung von EUR 300,- zu überweisen. Piloten mit eigenem Flugzeug zahlen pro Woche EUR 130.- als Anzahlung. Für Überweisungen oder Scheckzahlungen von ausländischen Konten werden für die anfallenden Bankgebühren pauschal EUR 10,00 berechnet.
3 KONTOSTAND DES TEILNEHMERKONTOS:
Grundsätzlich muss das Kundenkonto jederzeit ein Guthaben aufweisen. Jeder Kunde hat daher Vorauszahlungen zu leisten, die mindestens in Höhe der bis zum Monatsende zu erwartenden Flug- und sonstigen Gebühren liegen. Die FFF behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der FFF und/oder die Teilnahme am Flugbetrieb zu untersagen, wenn das Kundenkonto nicht ausgeglichen ist oder mehrmals gemahnt werden musste. Dienstleistungen der FFF sind: Bereitstellung von FFF-Flugzeugen zum Zwecke der Schulung, Charterung oder Flugzeugschlepp, Bereitstellung von Fluglehrern und sonstigem Personal und allgemeine Bereitstellung von sonstigen Einrichtungen der FFF.
Das Kundenkonto gilt auch dann als nicht ausgeglichen, wenn die Forderungen der FFF durch den Kunden bestritten werden. Bis zur rechtlichen Klärung, kann die FFF auch in diesem Fall, die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der FFF und/oder die Teilnahme am Flugbetrieb, aussetzen. Sollte sich herausstellen, dass die Forderungen der FFF zu Unrecht bestanden, wird für den Zeitraum, für den die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der FFF und/oder Teilnahme am Flugbetrieb ausgesetzt war, zeitanteilig eine evtl. schon gezahlte Jahresgrundgebühr erstattet. Wurde im Kalenderjahr bereits an 8 oder mehr Tagen am Flugbetrieb teilgenommen, entfällt die Erstattung. Weitere Forderungen sind ausgeschlossen.
Prüfungen können nur dann angetreten werden, wenn auf dem Kundenkonto ein Guthaben ist, welches auch die Fluggebühren für den Prüfungsflug beinhaltet.
4 BERECHNUNG VON FLUGGEBÜHREN:
Fluggebühren werden minutengenau berechnet.
5 GRUND-/BEREITSTELLUNGSGEBÜHREN:
Die Grund-/Bereitstellungsgebühren werden gezahlt pro Pilot für Starts mit Segelflugzeugen, Flugzeugen mit Klapptriebwerk, Flugzeugen der FFF und langfristig am Feuerstein stationierten Flugzeugen.
a) „Jahresgebühr“: Die „FFF-Jahresgebühr“ gilt für ein Kalenderjahr. Durch die Zahlung der Gebühr und deren Annahme durch die FFF, entsteht zwischen dem Kunden und der FFF ein Vertrag, auf Grund dessen, der Kunde während eines Kalenderjahres unbeschränkt oft am Flugbetrieb teilnehmen kann. Der Vertrag endet automatisch zum Ende des Kalenderjahres.
Der Vertrag kann mit 14-tägiger Frist auch vor Ablauf des Kalenderjahres durch die FFF gekündigt werden, wenn z. B. die unter den Punkten 3 und 12 genannten Gründe vorliegen. Die bereits entrichtete Jahresgebühr wird im Falle der Kündigung zeitanteilig für den Zeitraum ab Kündigung bis zum Jahresende zeitanteilig erstattet, falls bis zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als 8 Tage im Kalenderjahr am Flugbetrieb teilgenommen wurde. Ein Schadenersatzanspruch, welcher Art auch immer, kann aus der Kündigung nicht hergeleitet werden.
b) „Tagesgebühr“: Für bis zu maximal 8 Tagen pro Jahr kann eine „Tagesgebühr“ für jeden Tag, an dem am Flugbetrieb teilgenommen wird, gezahlt werden. Das Recht zur Teilnahme am Flugbetrieb endet automatisch am Ende des Tages, für den die Tagesgebühr gezahlt wurde. Vor der ersten Teilnahme am Flugbetrieb muss man sich zwischen Tages- oder Jahresgebühr entscheiden. Ein späterer Wechsel ist grundsätzlich nicht mehr möglich.
c) Übungsflug mit Fluglehrer: Besteht die Teilnahme am Flugbetrieb lediglich aus dem gesetzlich vorgeschriebenen Übungsflug mit Fluglehrer, sind für diesen Flug nur die Fluggebühren fällig.
d) PPL – oder Segelflug-Anfängerlehrgang: Für Teilnehmer dieser Lehrgänge gilt die Jahresgebühr für 12 Monate ab Lehrgangsbeginn als bezahlt.
6 RABATT:
Jugendliche Flugschüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten 10 % Rabatt auf die Flugstundenpreise im Segelflug. Kein zusätzlicher Rabatt innerhalb eines Lehrgangs.
7 STORNIERUNG VON LEHRGÄNGEN:
Bei Abmeldung/Rücktritt (schriftlich) bis spätestens 2 Wochen vor Lehrgangsbeginn (Eingang bei der Fliegerschule), ist eine Ausfallgebühr von EUR 100,- fällig. Bei späterer oder nicht erfolgter Abmeldung wird eine Ausfallgebühr von 20% des Lehrgangspreises erhoben. Die FFF behält sich vor, Ausbildungs- und Charterverträge jederzeit, auch ohne Angabe von Gründen, zu annullieren, sowie Lehrgänge bis 1 Woche vor Beginn abzusagen. In diesem Fall werden Restguthaben des Kunden in voller Höhe ausbezahlt. Schadenersatzforderungen gegen die FFF können durch die Absage nicht hergeleitet werden.
8 ABBRUCH VON LEHRGÄNGEN/ERSTATTUNGEN:
Bei Abbruch von Lehrgängen vor Erreichen der im Preis enthaltenen Flugstunden, werden folgende Gebühren nachbelastet: FFF-Gebühr + EUR 200,- Pauschale für die PC-Benutzung/Bereitstellung + EUR 100,- Verwaltungsgebühr. Für bereits gebuchte Flugstunden siehe Punkt 9! Guthaben werden bei der Abreise von uns in voller Höhe bar ausbezahlt oder überwiesen. Bei Anfängerlehrgängen Segelflug werden, falls weniger als 40 Starts geflogen wurden, anteilig Tagesgebühren- oder die Jahresgebühr nachberechnet, es sei denn, dass die Fehlmenge witterungs- oder organisationsbedingt war.
9 STORNIERUNG VON GEBUCHTEN FLUGSTUNDEN:
Für jede gebuchte Flugstunde werden bei Absage innerhalb von 48 Stunden vor dem Termin 50% des Stundenpreises in Rechnung gestellt. Keine Stornogebühren in folgenden Fällen: Rechtzeitige Absage (mehr als 48 Stunden vorher), anderweitige Vergabe des Flugzeuges, nicht fliegbares Wetter, Flugzeug unklar, zu späte Übergabe vom Vorgänger. Für Piloten, die mehrmals zu vereinbarten Terminen nicht erschienen sind oder kurzfristig (s. o.) abgesagt haben, werden keine festen Termine mehr vereinbart!
10 PREISÄNDERUNGEN:
Falls sich die Preise für Benzin, Versicherung etc. ändern, können Preisanpassungen auch während schon laufender Lehrgänge notwendig werden. Für beide Seiten verbindlich ist die im Infokasten am Tower ausgehängte aktuelle Preisliste.
11 PAPIERE:
Jeder Flugschüler ist selbst dafür verantwortlich, dass spätestens zu Lehrgangsbeginn alle erforderlichen Papiere vorhanden, bzw. beantragt worden sind. Eine Teilnahme am Flugbetrieb ist erst möglich, wenn alles vollständig ist. Wenn gebuchte Lehrgänge/Flugstunden wegen fehlender Papiere nicht wahrgenommen werden können, befreit dies nicht von unseren Stornobestimmungen.
12 SCHULORDNUNG:
a) Allgemein: Verstöße gegen luftrechtliche Bestimmungen, die Schulordnung oder die Geschäftsbedingungen, sowie wiederholtes undiszipliniertes oder störendes Verhalten kann den Ausschluss vom Flugbetrieb zur Folge haben. Alkohol in jeder Form, Medikamentenmissbrauch und Drogen machen ganztägig fluguntauglich! Für das Verhalten Minderjähriger sind ausschließlich die Erziehungsberechtigten verantwortlich. Anordnungen der Luftaufsicht und des Schulpersonals sind zu befolgen. Die Prüfungsreife wird durch den Ausbildungsleiter/Stellvertreter festgestellt.
b) Ausschluss vom Flugbetrieb: Zusätzlich zu dem unter Punkt 3 genannten Grund zum Ausschluss von der Teilnahme am Flugbetrieb, behält sich die FFF ausdrücklich das Recht vor, Anmeldungen zur Teilnahme am Flugbetrieb zu kündigen, wenn von Seiten des Ausbildungsleiters, der Fluglehrer oder Beauftragten für Luftaufsicht, z. B. Zweifel an den fliegerischen Fähigkeiten des Schülers oder Scheininhabers auftreten.
Dies gilt ausdrücklich auch für Privatpiloten, die mit eigenem Flugzeug Dienstleistungen der FFF in Anspruch nehmen, wie z. B. durch Nutzung eines Schleppflugzeuges. Auch eine evtl. erfolgreiche fliegerische Überprüfung durch das Luftamt Nordbayern, hat keinen Einfluss auf die automatische Wiederherstellung der vertraglichen Beziehungen zwischen dem Kunden und der FFF. Eventuell schon für das laufende Kalenderjahr entrichtete Gebühren, werden zeitanteilig für den Zeitraum vom Anfang des Jahres bis zum Ausschluss vom Flugbetrieb berechnet. Eventuelle Überzahlungen werden erstattet, falls weniger als 8 Tage im Kalenderjahr am Flugbetrieb teilgenommen wurde. Ein Schadenersatzanspruch, welcher Art auch immer, kann aus dem Ausschluss vom Flugbetrieb nicht hergeleitet werden. Nicht betroffen vom Verbot der Teilnahme am Flugbetrieb ist die gesetzliche Nutzung des Verkehrslandeplatzes Burg Feuerstein während der im Luftfahrthandbuch Deutschland veröffentlichten Öffnungszeiten, solange keine Dienstleistungen der FFF in Anspruch genommen werden.
13 VERSICHERUNGEN:
Jedes Flugzeug ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften haftpflicht- und zusätzlich kaskoversichert mit einer Selbstbeteiligung von EUR 2.000,- (Ultraleicht EUR 2.500,-). Es wird hier auf die Möglichkeit hingewiesen, private Versicherungen abzuschließen.
14 SCHADENERSATZANSPRUCH:
Der Teilnehmer bzw. dessen Erziehungsberechtigte erkennen durch ihre Unterschrift an, dass ihm oder seinen Rechtsnachfolgern Schadenersatzansprüche nur in Höhe der Deckungssummen der ihm bekannten Versicherungen zustehen und befreit gleichzeitig die Schule, Vorsatz ausgenommen, von jeder darüber hinausgehenden Haftung. Diese Befreiung gilt, gleichviel aus welcher Rechtsgrundlage heraus Ansprüche gestellt werden. Sie gilt gleichwohl für Dritte, die aus seinem Unfall Ansprüche stellen könnten.
15 HAFTUNG:
a) Beschädigung von Eigentum der FFF: Jeder Pilot/Schüler haftet für von ihm an den Luftfahrzeugen oder am sonstigen Eigentum der Schule verursachte Schäden. Ausgenommen sind bei Scheininhabern die gesetzlich vorgeschriebenen „Übungsflüge mit Fluglehrer“, sowie bei Flugschülern Schulflüge im Beisein des Lehrers, sofern nicht auch hier ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Schülers zu dem Schadenfall geführt hat. Bei allen sonstigen Flügen, auch bei denen mit Fluglehrer, ist der Scheininhaber der verantwortliche Luftfahrzeugführer. Bei Schäden ist die Selbstbeteiligung, abhängig von der Höhe des tatsächlichen Schadens fällig. Die Selbstbeteiligung beträgt EUR 2.000,-, bei Ultraleicht EUR 2.500,-. Ebenso ist der durch die FFF an die Versicherung tatsächlich nachzuzahlende Schadenfreiheitsrabatt der Kasko-Versicherung in Höhe von 15 % der Versicherungsprämie durch den Schadenverursacher zu zahlen, maximal jedoch EUR 500,-. Für die im Schadenfall eventuell anfallenden Kosten für Transport, Rückführungs- und/oder Überführungsflüge, die evtl. nicht durch die Versicherung gezahlt werden, gehen ebenfalls zu Lasten des Schadenverursachers. Die Selbstbeteiligung und der Schadenfreiheitsrabatt sind sofort nach Eintritt der Störung fällig. Dies gilt auch, wenn die Forderung/Schuld durch den Schadenverursacher zunächst bestritten wird. Siehe hierzu auch Punkt 3.
Nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz wird dem Schadenverursacher zusätzlich zu den oben genannten Beträgen der durch den Schaden bedingte Nutzungsausfall pro Ausfalltag in Rechnung gestellt. Die Gebühr pro Ausfalltag beträgt das 4-fache des Stundenpreises bei Charterung des Luftfahrzeuges.
b) Haftung für Gültigkeit von Lizenzen: Jeder Schüler/Scheininhaber ist selbst dafür verantwortlich, dass zum Zeitpunkt des Fluges die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei Schülern ist dies ein gültiges, fliegerärztliches Tauglichkeitszeugnis, bei Scheininhabern zusätzlich die für das jeweilige Luftfahrzeug und Flugvorhaben erforderliche, gültige Lizenz, das Vorliegen der Ausübungsvoraussetzungen für die eingetragenen Berechtigungen und aller sonstigen Bedingungen, die für eine legale Flugdurchführung vorgeschrieben sind. Für alle Folgen aus Flügen, für welche die oben genannten, gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorlagen, ist der Kunde selbst uneingeschränkt verantwortlich und in voller Höhe haftbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn im eventuellen Schadenfall die Versicherung die Leistung verweigern sollte, weil die gesetzlichen Vorschriften durch den Kunden nicht eingehalten wurden. Eine Haftung der FFF ist ausgeschlossen.
16 MEHRWERTSTEUER:
Alle Preise sind, soweit nicht anders vermerkt, Nettopreise ohne Mehrwertsteuer. Flugschüler zahlen bis zum PPL keine, PPL-Inhaber 19% Mehrwertsteuer.
17 DEFINITIONEN:
Die mit „Schulung“ überschriebenen Preise in den Preislisten gelten pro Stunde für Flugschüler. Scheininhaber zahlen diesen Preis, wenn sie mit Fluglehrer fliegen. Siehe auch „Mehrwertsteuer“! „Schleppzeit“ ist die Zeit vom Start bis zur Landung des Schleppflugzeuges. „Flugzeit“ ist die Zeit vom Start bis zur Landung (Keine „Blockzeit“). Fluggebühren sind angegeben pro Stunde inkl. Kraftstoff. Minutengenaue Abrechnung.
18 REKLAMATIONEN:
Reklamationen können nur bis 14 Tage nach Rechnungsdatum anerkannt werden. Festgestellte Fehler in den täglichen Flugaufzeichnungen müssen spätestens am 2. Tag nach dem Flug dem Büro mitgeteilt werden.
19 MAHNVERFAHREN:
Bei Zahlungsverzug ergeht zunächst eine „Zahlungserinnerung“ mit EUR 7,50 Bearbeitungsgebühr. Bei erfolgloser Erinnerung erfolgt Mahnung, wobei grundsätzlich eine Mahnpauschale von EUR 15,- fällig wird. Wenn innerhalb der in der Mahnung festgesetzten Frist erneut keine Zahlung erfolgt, wird automatisch das Inkasso eingeleitet.
20 ÄNDERUNGEN DER AGB:
Die aktuelle Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden durch Aushang im Infokasten am Tower und im Internet bekannt gemacht.
21 GERICHTSSTAND:
Gerichtsstand für alle Teile ist Forchheim/Ofr., sofern nicht gesetzlich ein anderer Gerichtsstand bestimmt ist.